AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Alle Vereinbarungen, wie auch mündliche Absprachen mit unseren Vertretern, sind nur für uns verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.

§ 2 Preise und Versand

Sämtliche Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich. Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart, ab Werk, exklusive Umsatzsteuer, Verpackung, Porto, Versicherung, Verzollung und Fracht. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Mangels ausdrücklicher, gegenteiliger, schriftlicher Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen unser Vertragspartner. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn Franko Lieferung vereinbart ist. Eine Versicherung durch uns erfolgt nicht. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. Teillieferungen sind möglich, wenn nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung besteht. Sollten innerhalb der Fertigungszeit Materialpreis oder Tariflohnänderungen eintreten, behalten wir uns eine Preisanpassung vor. Beträgt eine eventuelle Preiserhöhung mehr als 10%, ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Preiserhöhungen im Bereich von Legierungszuschlägen berechtigen nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Es wird der jeweilige Legierungszuschlag von unseren Vorlieferanten in Rechnung gestellt.

§ 3 Zahlungen

Falls nicht anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum netto zu begleichen. Wird gegen unsere Rechnung binnen 1 Woche kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde. Nur auf Grund einer zuvor schriftlich getroffenen Vereinbarung nehmen wir diskontfähige Wechsel zahlungshalber entgegen. Bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn wir über den Betrag tatsächlich verfügen können. Wird das vereinbarte Zahlungsziel überschritten, sind wir auch ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB jährlich zu berechnen, hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Für jede Mahnung wird eine Kostenpauschale von 2,50 Euro und MwSt. berechnet. Wir sind berechtigt, Zahlungen immer auf die älteren Forderungen anzurechnen. Wenn Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir ferner berechtigt die gesamte Restforderung fällig zu stellen sowie Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 4 Lieferzeit – Mengen und Gewichte

Die von uns angegebene Lieferzeit ist als annähernd zu betrachten, wir sind bemüht diese einzuhalten. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadensersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Behinderung durch höhere Gewalt bei uns oder unseren Lieferanten insbesondere durch Streik, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel, verspätete Materiallieferung und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, berechtigen uns, die Ausführung des Auftrages hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Für die angegebenen Maße, Mengen und Gewichte behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor. Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10% erlaubt.

§ 5 Annahmeverzug

Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware andersweitig zu verwerten.

§ 6 Schutzrechte

Es ist ausschließlich Sache des Bestellers, sich zu vergewissern, ob die in Auftrag gegebenen Produktionsteile nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller stellt uns von allen im Zusammenhang mit derartigen Schutzrechten erhobenen Forderungen frei. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

§ 7 Gewährleistung

Wir leisten Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei Verkaufs- und Lieferungsbedingungen festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer schriftlich und eingeschrieben bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei verspäteter Mängelrüge erlischt unsere Gewährleistung. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

§ 9 Sonstige Ansprüche, Haftung

Weitergehende Ansprüche des Partners sind ausgeschlossen, soweit nachstehend sich nichts anderes ergibt., Dies gilt im Besonderen für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, bei Vorsatz, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Ferner gilt die Haftungsbeschränkung nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das Landesgericht Feldkirch zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die anderen davon unberührt.

Stand: 7/2011